Der Sachverhalt ist also keineswegs derselbe. Ausserdem wird vor Gericht die Strafzumessung zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien, aber dennoch immer individuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die Bewertung des Verschuldens immer auch die Umstände der Tat (zum Beispiel die Gegebenheiten am Tatort, Strassenverhältnisse etc.) und die Täterkomponenten (beispielsweise Vorstrafen, Verhalten im Strafverfahren etc.) massgebend sein können. Vollständig identische Fälle gibt es kaum.