Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschuldigten und den von diesem zitierten Entscheiden befasst und dargelegt, inwiefern diese nicht vergleichbar sind. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.3.2). Anders als vorliegend wurde im vom Beschuldigten im Berufungsverfahren extensiv zitierten Urteil OG S 14 7 des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Juli 2016 eine Person für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h verurteilt, da die fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug und nicht die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Der Sachverhalt ist also keineswegs derselbe.