3.3 Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; BGE 136 I 121 E. 5.2; BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt oder ein sachlicher Grund zur Unterscheidung vorliegt.