Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass Strafzumessungsrichtlinien das Gericht nicht binden und nicht daran hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (vergleiche BGE 123 II 106 E. 2e; BGer 6S.477/2004 vom 01.03.2005, E. 2.3; BGer 6S.428/2004 vom 16.03.2005 E. 3.4.6; BGer 6B_510/2019). Im Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah das Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abweichen von den Strafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine Überschreitung des Ermessens (E. 4.4).