Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft, wozu insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr gehören, legitim, Strafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1). Sie haben jedoch lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es zu binden (Monika Simmler/Sine Selman, in Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 48 zu Art. 47 StGB). Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass Strafzumessungsrichtlinien das Gericht nicht binden und nicht daran hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (vergleiche BGE 123 II 106 E. 2e;