{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-05-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-21-2_2021-05-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/24851", "Checksum": "17c36222a0f97b63d3a0cb91840ccf94"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 21 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.05.2021 2021_OG S 21 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG. Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, Art. 47 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:30", "Checksum": "711888dd4f0e1a8f6b78b8a748595b92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.05.2021 2021_OG S 21 2\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG. Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, Art. 47 StGB. \n\nDas Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_444/2016 vom 3. April 2017 fest, dass wenn die\nGeschwindigkeit auf der Autobahn auf weniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h limitiert\nsei, dies in Bezug auf die mögliche Gefahr vergleichbar sei mit der Strassensituation\nausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass\ngrundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur\nAnwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1). Freilich\nmachte das Bundesgericht diese Erwägungen in Bezug auf die Frage, ob im konkreten Fall\neine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorlag. Die Betrachtung des\nBundesgerichts im zitierten Urteil spricht jedoch dafür, dass eine Unterscheidung der\nSchwere des Verschuldens danach, ob auf der Autobahn eine Höchstgeschwindigkeit von\n120 km/h oder von 80 km/h oder darunter signalisiert ist, eine Berechtigung hat. Auch das\nBundesgericht macht damit innerhalb einer Strassenkategorie eine Unterscheidung danach,\nwelche Höchstgeschwindigkeit signalisiert wird. Es ist nicht ersichtlich inwiefern, eine solche\nUnterscheidung unzulässig sein soll. Aus Sicht des Obergerichts ist sie sogar geradezu\ngeboten, um im Einzelfall den konkreten Umständen (signalisierte Höchstgeschwindigkeit\nvon 80 km/h oder 120 km/h) gerecht zu werden. Entscheidend ist bei der Strafzumessung\nvor allem das objektive und subjektive Tatverschulden (sogenannte Tatkomponenten). Es ist\nnachvollziehbar, dass bei starker Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund von\nbesonderen Gefahren auf der Autobahn, deren Überschreitung eine höhere Gefährdung\nnach sich ziehen kann. In einem solchen Fall ist das Verschulden höher zu gewichten.\nDiesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihren\nStrafmassempfehlungen für den Regelfall Rechnung getragen. Eine ungerechtfertigte\nUngleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK\nabweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht vor. Mithin würde jeder andere\nFahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung begeht\nwie der Beschuldigte in Anlehnung an die selben Richtlinien bestraft.\n"}