{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-05-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-21-2_2021-05-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/24851", "Checksum": "17c36222a0f97b63d3a0cb91840ccf94"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 21 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.05.2021 2021_OG S 21 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG. Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, Art. 47 StGB. 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Eine ungerechtfertigte\nUngleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen\nder SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht vor. Eine starke\nReduktion der Höchstgeschwindigkeit erfolgt aufgrund von besonderen Gefahren auf\nder Autobahn, weshalb deren Überschreitung eine höhere Gefährdung nach sich\nziehen kann. Das Verschulden ist in einem solchen Fall höher zu gewichten.\n\nObergericht, 11. Mai 2021, OG S 21 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe\nauf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den\nBeweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den\ninneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu\nvermeiden. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es gerade im Massengeschäft, wozu\ninsbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr gehören, legitim,\nStrafzumessungsrichtlinien für Regelfälle festzulegen (vergleiche BGE 132 II 234 E. 3.1). Sie\nhaben jedoch lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe,\nohne es zu binden (Monika Simmler/Sine Selman, in Damian K. Graf [Hrsg.], StGB\nAnnotierter Kommentar, Bern 2020, N 48 zu Art. 47 StGB). Auch das Bundesgericht hielt\nwiederholt fest, dass Strafzumessungsrichtlinien das Gericht nicht binden und nicht daran\nhindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (vergleiche BGE\n123 II 106 E. 2e; BGer 6S.477/2004 vom 01.03.2005, E. 2.3; BGer 6S.428/2004 vom\n16.03.2005 E. 3.4.6; BGer 6B_510/2019). Im Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 sah\ndas Bundesgericht jedoch im unbegründeten Abweichen von den\nStrafzumessungsempfehlungen der SSK eine Rechtsverletzung beziehungsweise eine Überschreitung des Ermessens (E. 4.4).\n\n3.3 Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden,\ngleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn,\nein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5;\nBGE 136 I 121 E. 5.2; BGE 131 I 105 E. 3.1). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch auf\nGleichbehandlung, wenn es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt oder ein\nsachlicher Grund zur Unterscheidung vorliegt.\n\nDie Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschuldigten und den\nvon diesem zitierten Entscheiden befasst und dargelegt, inwiefern diese nicht vergleichbar\nsind. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.3.2). Anders als\nvorliegend wurde im vom Beschuldigten im Berufungsverfahren extensiv zitierten Urteil OG S\n14 7 des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Juli 2016 eine Person für eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h verurteilt, da die fahrzeugbedingte\nHöchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug und nicht die signalisierte Höchstgeschwindigkeit.\nDer Sachverhalt ist also keineswegs derselbe. Ausserdem wird vor Gericht die\nStrafzumessung zwar unter Umständen in Anlehnung an die Strafzumessungsrichtlinien,\naber dennoch immer individuell vorgenommen. Die Vergleichbarkeit von Fällen ist auch bei\ngewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur beschränkt gegeben, da für die\nBewertung des Verschuldens immer auch die Umstände der Tat (zum Beispiel die\nGegebenheiten am Tatort, Strassenverhältnisse etc.) und die Täterkomponenten\n(beispielsweise Vorstrafen, Verhalten im Strafverfahren etc.) massgebend sein können.\nVollständig identische Fälle gibt es kaum.\n\n"}