Da in diesem Sachverhaltskomplex ein Freispruch erfolgt, fehlt es in diesen Fällen bereits an einer tatbestandsmässigen Anlasstat. Das Obergericht folgt sodann der Ansicht der Vorinstanz, dass nur der vom Beschuldigten tatsächlich erzielte Vermögensvorteil abzuschöpfen wäre (sogenanntes Nettoprinzip). Dabei kann es jedoch nicht reichen, lediglich den Ankaufspreis der verkauften Produkte in Abzug zu bringen, zumal zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielsweise Personalkosten, Saalmiete et cetera anfielen. Eine nachvollziehbare Schätzung dieser Kosten erscheint aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht möglich. Es mag zwar unbefriedigend erscheinen, dass der Beschuldigte mit unlauteren