So fehlt es an Beweismitteln auf die sich das Obergericht zur Abschöpfung eines Vermögensvorteils als Grundlage für eine Schätzung stützen könnte. Ausserdem betreffen nur acht Positionen in der Aufstellung Sachverhaltskomplexe, in denen tatsächlich ein Schuldspruch erfolgte. Alle anderen Positionen beziehen sich auf den Sachverhaltskomplex «übrige, sich nicht zuordnen lassende Verkaufsveranstaltungen und Werbefahrten». Da in diesem Sachverhaltskomplex ein Freispruch erfolgt, fehlt es in diesen Fällen bereits an einer tatbestandsmässigen Anlasstat.