Die Staatsanwaltschaft hat aus aktenkundigen Kaufverträgen von Personen, die an Veranstaltungen des Beschuldigten Gegenstände erworben haben, die bekannten Kaufpreise aufgelistet. Der Gesamtbetrag aus diesen Kaufverträgen, soweit sie nicht nachträglich storniert wurden, ergab CHF 160'855.00. Ansonsten wurden in der Strafuntersuchung keine Erhebungen zu den konkreten durch den Beschuldigten erzielten Umsätzen und Gewinnen mit seinen Werbefahrten und Verkaufsveranstaltungen gemacht. So fehlt es an Beweismitteln auf die sich das Obergericht zur Abschöpfung eines Vermögensvorteils als Grundlage für eine Schätzung stützen könnte.