Aber selbst wenn der Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste vorliegend von einer Ersatzforderung abgesehen werden. Denn anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich der erzielte Umsatz oder Gewinn im Zusammenhang mit den Anlasstaten nicht zuverlässig schätzen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz stützten sich für die Festlegung der Höhe der Ersatzforderung auf eine von der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung (Anhang 1 zu Plädoyer, Akten Vorinstanz act. 00.00). Die Staatsanwaltschaft hat aus aktenkundigen Kaufverträgen von Personen, die an Veranstaltungen des Beschuldigten Gegenstände erworben haben, die bekannten Kaufpreise aufgelistet.