Nach Auffassung des Obergerichts kann die Anlasstat des unlauteren Gewinnversprechens gar weggedacht werden und es wäre dem Beschuldigten dennoch gelungen, an den Veranstaltungen Produkte zu verkaufen. Dies zeigt sich daran, dass es nachweislich Personen gab, die nichts von einem versprochenen Preis wussten und dennoch an einer Veranstaltung teilnahmen und dort einen Kaufvertrag abschlossen (vergleiche zum Beispiel act. 13.41.3.0935 ff.). So kann die Anlasstat gar weggedacht werden, ohne dass der Vermögensvorteil entfällt. Es fehlt damit der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und dem erzielten Gewinn.