Anlässlich dieser Veranstaltungen wurde dann durch Anwendung von bestimmten Verkaufsmethoden, die keine Anlasstat darstellen, Produkte verkauft, womit der Beschuldigte Umsatz erzielte. Das Verkaufsgeschäft stellt ein legales Rechtsgeschäft dar und die verkauften Produkte waren in keiner Weise Gegenstand der Anlasstat. Der Beschuldigte erlangte seinen Gewinn nicht direkt aus der strafbaren Handlung. Zudem lässt sich nicht eruieren, ob die Personen, die an den Veranstaltungen Gegenstände kauften, dies wegen des unlauteren Gewinnversprechens taten oder vielmehr aufgrund der angewandten Verkaufsmethoden oder einfach aus freien Stücken.