6.3 Prüfung Vorliegend hat der Beschuldigte Personen mit unzulässigen Methoden an Werbefahrten und Verkaufsveranstaltungen gelockt, was die Anlasstat darstellt. Allerdings ist zu bemerken, dass nicht bei allen Personen, die in der Folge an einer solchen Veranstaltung teilnahmen, das unlautere Gewinnversprechen der Grund für die Teilnahme war (vergleiche oben E. 4.9.2). Es erhöhte lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass Personen teilnehmen würden. Anlässlich dieser Veranstaltungen wurde dann durch Anwendung von bestimmten Verkaufsmethoden, die keine Anlasstat darstellen, Produkte verkauft, womit der Beschuldigte Umsatz erzielte.