O., § 4 N. 540). Gemäss Scholl unterliegen der Schätzung alle Faktoren, deren Höhe oder Wert einen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung haben (zum Beispiel auch Aufwendungen bei Anwendung des Nettoprinzips). Er ist auch der Meinung, dass bei Ursachenmehrheiten der Anteil, der Vermögenswerte, welche kausal durch die Anlasstat erlangt wurden (und nicht durch die legalen Ursachen) ebenfalls geschätzt werden dürfe (§ 5 N. 120). Letztere Auffassung widerspricht einem Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_887/2016 vom 06.10.2016 E. 4.4.3.)