Die Voraussetzungen der Einziehung sind grundsätzlich – unter dem Vorbehalt der Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB – nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen (BGer 6B_474/2016 vom 06.02.2017 E. 3.1). Es gibt grundsätzlich kein abweichendes Beweismass im Einziehungsrecht. Sämtliche Grundlagen für die Einziehung sind von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde mit Beweisen zu belegen, welche dazu führen, dass das Gericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran hegt (Scholl, a.a.O., § 4 N. 540).