O., § 4 N. 163 ff.). Scholl spricht sich dafür aus, dass das sogenannte Nettoprinzip zur Anwendung gelangt, wonach die Aufwendungen, welche für das Erlangen des Vermögenswertes getätigt wurden, vom kausal erlangten Betrag abzuziehen sind (Scholl, a.a.O., § 5 N. 111). Das Bundesgericht hält bis heute daran fest, dass grundsätzlich das sogenannte Bruttoprinzip gelte und bei der Berechnung der Ersatzforderung keine Aufwendungen in Abzug gebracht werden können (BGE 119 IV 17 E. 2a). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei der Höhe der Ersatzforderung die Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 124 IV I 6 E. 4, sogenanntes «gemässigtes Bruttoprinzip»).