Die natürliche Kausalität kann auch in Fällen bejaht werden, in denen durch die Anlasstat direkt kein Vermögenswert erlangt wird, sondern nur die Grundlage dafür geschaffen wird, dass durch eine nachfolgende legale Handlung Vermögenswerte erlangt werden. Bei solchen Fällen wird in der Lehre diskutiert, ob alle durch die Anlasstat auf natürlich kausale Weise erlangten Vermögenswerte abgeschöpft werden sollen, oder ob der Umfang der abzuschöpfenden Vermögenswerte einzuschränken sei (siehe dazu Scholl, a.a.O., § 4 N. 163 ff.).