Um den natürlichen Kausalzusammenhang zu bejahen, muss es so sein, dass der Vermögensvorteil nicht erlangt worden wäre, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre («condicio sine qua non»; Marcel Scholl, in Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 134). Die natürliche Kausalität kann auch in Fällen bejaht werden, in denen durch die Anlasstat direkt kein Vermögenswert erlangt wird, sondern nur die Grundlage dafür geschaffen wird, dass durch eine nachfolgende legale Handlung Vermögenswerte erlangt werden.