Einzuziehen sind nach der zu Art. 70 f. StGB ergangenen Rechtsprechung nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht (BGE 141 IV 305 E. 6.3.2). Es braucht eine Anlasstat und einen Kausalzusammenhang zwischen der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert (sogenannter Deliktskonnex).