Selbst wenn der Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste von einer Ersatzforderung abgesehen werden. Denn anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich der erzielte Umsatz oder Gewinn nicht zuverlässig schätzen. Obergericht, 17. Juni 2021, OG S 20 9 Aus den Erwägungen: