Strafgesetzbuch. Art. 70 Abs. 1 und 5, Art. 71 Abs. 1 StGB. Einziehung und Ersatzforderung. Vorliegend fehlt es am hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat, hier die unlauteren Gewinnversprechen (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 lit. t i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG), und dem Erlös aus den an den Verkaufsveranstaltungen und Werbefahrten verkauften Produkten. Die Einziehung des Verkaufsgewinn beziehungsweise die Festlegung einer Ersatzforderung ist damit nicht möglich. Selbst wenn der Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste von einer Ersatzforderung abgesehen werden.