{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-20-9_2021-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27506", "Checksum": "359c9fa18783683ecdb404beae5889bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 20 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 17.06.2021 2021_OG S 20 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 70 Abs. 1 und 5, Art. 71 Abs. 1 StGB. 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Das Verkaufsgeschäft stellt ein legales Rechtsgeschäft dar\nund die verkauften Produkte waren in keiner Weise Gegenstand der Anlasstat. Der\nBeschuldigte erlangte seinen Gewinn nicht direkt aus der strafbaren Handlung. Zudem lässt\nsich nicht eruieren, ob die Personen, die an den Veranstaltungen Gegenstände kauften, dies\nwegen des unlauteren Gewinnversprechens taten oder vielmehr aufgrund der angewandten\nVerkaufsmethoden oder einfach aus freien Stücken. Das unlautere Gewinnversprechen war\nsomit höchstens eine Mitursache für den erlangten Gewinn. Nach Auffassung des\nObergerichts kann die Anlasstat des unlauteren Gewinnversprechens gar weggedacht\nwerden und es wäre dem Beschuldigten dennoch gelungen, an den Veranstaltungen\nProdukte zu verkaufen. Dies zeigt sich daran, dass es nachweislich Personen gab, die nichts\nvon einem versprochenen Preis wussten und dennoch an einer Veranstaltung teilnahmen\nund dort einen Kaufvertrag abschlossen (vergleiche zum Beispiel act. 13.41.3.0935 ff.). So\nkann die Anlasstat gar weggedacht werden, ohne dass der Vermögensvorteil entfällt. Es fehlt\ndamit der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und dem erzielten\nGewinn. Eine Einziehung dieses Gewinns beziehungsweise die Festlegung einer\nErsatzforderung ist damit nicht möglich.\n\nAber selbst wenn der Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste vorliegend von einer\nErsatzforderung abgesehen werden. Denn anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich\nder erzielte Umsatz oder Gewinn im Zusammenhang mit den Anlasstaten nicht zuverlässig\nschätzen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz stützten sich für die Festlegung der\nHöhe der Ersatzforderung auf eine von der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz\neingereichte Zusammenstellung (Anhang 1 zu Plädoyer, Akten Vorinstanz act. 00.00). Die\nStaatsanwaltschaft hat aus aktenkundigen Kaufverträgen von Personen, die an\nVeranstaltungen des Beschuldigten Gegenstände erworben haben, die bekannten\nKaufpreise aufgelistet. Der Gesamtbetrag aus diesen Kaufverträgen, soweit sie nicht\nnachträglich storniert wurden, ergab CHF 160'855.00. Ansonsten wurden in der\nStrafuntersuchung keine Erhebungen zu den konkreten durch den Beschuldigten erzielten\nUmsätzen und Gewinnen mit seinen Werbefahrten und Verkaufsveranstaltungen gemacht.\nSo fehlt es an Beweismitteln auf die sich das Obergericht zur Abschöpfung eines\nVermögensvorteils als Grundlage für eine Schätzung stützen könnte. Ausserdem betreffen\nnur acht Positionen in der Aufstellung Sachverhaltskomplexe, in denen tatsächlich ein\nSchuldspruch erfolgte. Alle anderen Positionen beziehen sich auf den Sachverhaltskomplex\n«übrige, sich nicht zuordnen lassende Verkaufsveranstaltungen und Werbefahrten». Da in\ndiesem Sachverhaltskomplex ein Freispruch erfolgt, fehlt es in diesen Fällen bereits an einer\ntatbestandsmässigen Anlasstat. Das Obergericht folgt sodann der Ansicht der Vorinstanz,\ndass nur der vom Beschuldigten tatsächlich erzielte Vermögensvorteil abzuschöpfen wäre\n(sogenanntes Nettoprinzip). Dabei kann es jedoch nicht reichen, lediglich den Ankaufspreis\nder verkauften Produkte in Abzug zu bringen, zumal zahlreiche weitere Aufwendungen wie\nbeispielsweise Personalkosten, Saalmiete et cetera anfielen. Eine nachvollziehbare\nSchätzung dieser Kosten erscheint aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht möglich.\nEs mag zwar unbefriedigend erscheinen, dass der Beschuldigte mit unlauteren\nGeschäftsmethoden Geld verdiente und dieser Verdienst nicht abgeschöpft werden kann.\nDeshalb können die massgebende Voraussetzung des Deliktskonnexes und das geltende\nBeweismass jedoch nicht ausser Acht gelassen werden.\n"}