{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-06-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-20-9_2021-06-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27506", "Checksum": "359c9fa18783683ecdb404beae5889bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 20 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 17.06.2021 2021_OG S 20 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 70 Abs. 1 und 5, Art. 71 Abs. 1 StGB. 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Denn anhand der vorhandenen Beweismittel\nlässt sich der erzielte Umsatz oder Gewinn nicht zuverlässig schätzen.\n\nObergericht, 17. Juni 2021, OG S 20 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n6.1 Rechtliche Grundlagen\nDas Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt\nworden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen,\nsofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes\nausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden\nVermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das\nGericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden\nVermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung\ndes Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer\nErsatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich\nwäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.\n2 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden\nsozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV\n209 E. 5.3; 137 IV 305 E. 3.1, je mit Hinweisen).\n\nEinzuziehen sind nach der zu Art. 70 f. StGB ergangenen Rechtsprechung nicht nur die\nVermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern\nauch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt\nworden sind. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den\nVermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang\nbesteht (BGE 141 IV 305 E. 6.3.2). Es braucht eine Anlasstat und einen\nKausalzusammenhang zwischen der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat und\ndem erlangten Vermögenswert (sogenannter Deliktskonnex). Gemäss Bundesgericht ist\nunbeachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt\ndurch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2.a/bb). Probleme stellen\nsich, wenn neben der Anlasstat weitere Faktoren das Erlangen des Vermögenswertes\nverursacht haben. Um den natürlichen Kausalzusammenhang zu bejahen, muss es so sein,\ndass der Vermögensvorteil nicht erlangt worden wäre, wenn die Anlasstat nicht begangen\nworden wäre («condicio sine qua non»; Marcel Scholl, in Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.],\nKommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 134).\nDie natürliche Kausalität kann auch in Fällen bejaht werden, in denen durch die Anlasstat\ndirekt kein Vermögenswert erlangt wird, sondern nur die Grundlage dafür geschaffen wird,\ndass durch eine nachfolgende legale Handlung Vermögenswerte erlangt werden. Bei\nsolchen Fällen wird in der Lehre diskutiert, ob alle durch die Anlasstat auf natürlich kausale\nWeise erlangten Vermögenswerte abgeschöpft werden sollen, oder ob der Umfang der\nabzuschöpfenden Vermögenswerte einzuschränken sei (siehe dazu Scholl, a.a.O., § 4 N.\n163 ff.). Scholl spricht sich dafür aus, dass das sogenannte Nettoprinzip zur Anwendung\ngelangt, wonach die Aufwendungen, welche für das Erlangen des Vermögenswertes getätigt\nwurden, vom kausal erlangten Betrag abzuziehen sind (Scholl, a.a.O., § 5 N. 111). Das\nBundesgericht hält bis heute daran fest, dass grundsätzlich das sogenannte Bruttoprinzip\ngelte und bei der Berechnung der Ersatzforderung keine Aufwendungen in Abzug gebracht\nwerden können (BGE 119 IV 17 E. 2a). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei der Höhe der\nErsatzforderung die Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 124 IV I 6 E. 4, sogenanntes\n«gemässigtes Bruttoprinzip»).\n\nDie Voraussetzungen der Einziehung sind grundsätzlich – unter dem Vorbehalt der\nSchätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB – nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen (BGer 6B_474/2016 vom 06.02.2017 E. 3.1). Es gibt grundsätzlich kein\nabweichendes Beweismass im Einziehungsrecht. Sämtliche Grundlagen für die Einziehung\nsind von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde mit Beweisen zu belegen, welche dazu\nführen, dass das Gericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran hegt\n(Scholl, a.a.O., § 4 N. 540). Gemäss Scholl unterliegen der Schätzung alle Faktoren, deren\nHöhe oder Wert einen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung haben (zum Beispiel auch\nAufwendungen bei Anwendung des Nettoprinzips). Er ist auch der Meinung, dass bei\nUrsachenmehrheiten der Anteil, der Vermögenswerte, welche kausal durch die Anlasstat\nerlangt wurden (und nicht durch die legalen Ursachen) ebenfalls geschätzt werden dürfe (§ 5\nN. 120). Letztere Auffassung widerspricht einem Entscheid des Bundesgerichts (BGer\n6B_887/2016 vom 06.10.2016 E. 4.4.3.) In anderen Entscheiden hat das Bundesgericht die\nMöglichkeit der Schätzung der kausal erlangten Vermögenswerte jedoch bejaht (BGer\n6B_56/2010 vom 29.06.2010 E. 3.4; BGer 6B_1099/2014 vom 19.08.2015 E. 2.2).\n\n"}