Zwischen den Tatbeständen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG besteht keine sogenannte Schnittstellenproblematik. Auch beim Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Anordnung eines bedingten Strafvollzugs möglich. Zudem hat der Gesetzgeber die Verbindungsbusse grundsätzlich für bedingte Geldstrafen vorgesehen und nicht für Freiheitsstrafen. Im vorliegenden Fall ist neben der für die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits ausgefällten Freiheitsstrafe trotz des bedingten Vollzugs kein zusätzlicher Denkzettel erforderlich. Dies gilt auch aufgrund der langen Verfahrensdauer.