Mit solchen Sachverhalten ist die Tat des Beschuldigten keineswegs vergleichbar. Es muss klar eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe festgelegt werden. Das Obergericht erachtet die Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.