Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h heruntergesetzt ist, weist Kurven auf und ist im Bereich einer Aus- und Einfahrt sowie vor dem Beginn einer stärkeren Steigung der Autobahn. Es gab jedoch keine besonders auffälligen Referenzpunkte für den Wechsel des Temporegimes, wie eine Baustelle, Spuränderung oder ähnliches. Ohne das Erblicken der Signalisation war die vorgeschriebene Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Besonders verwerfliches Handeln oder gar kriminelle Energie sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte nicht mit direkter Absicht, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.