Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 105 ff. zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte hat vorliegend keine anderen Personen konkret gefährdet. Seine Unachtsamkeit ist tatbestandsimmanent. Dass es bereits dunkel war, fällt kaum verschuldenserhöhend ins Gewicht, zumal eben ansonsten keine besonderen Gefährdungsmomente vorhanden waren, die über die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes hinausgehen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h heruntergesetzt ist, weist Kurven auf und ist im Bereich einer Aus- und Einfahrt sowie vor dem Beginn einer stärkeren Steigung der Autobahn.