Die Geschwindigkeit ist lediglich ein Kriterium zur Bewertung des objektiven Tatverschuldens, aber klar nicht das einzige. Ein alleiniges Abstellen auf die Geschwindigkeit und eine mathematische Hochrechnung der angemessenen Strafe pro km/h, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor erster Instanz gestützt auf ihre nicht publizierten Strafmassempfehlungen ausführte (vergleiche LG act. 00.03 S. 7), wird der in Art. 47 StGB vorgesehenen Strafzumessung nach Verschulden nicht gerecht.