Diese Tatsache kann somit nicht doppelt verwertet und auch noch als Hauptstrafzumessungsfaktor zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Da der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h in einer 80er Zone auf der richtungsgetrennten mehrspurigen Autobahn überschritten hat, bewegt er sich nur gerade knapp über der Schwelle, bei der Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG anstelle von Art. 90 Abs. 2 SVG überhaupt zur Anwendung gelangen.