4.3 Tatkomponenten Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer, ohne dies überzeugend zu begründen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat, ist bereits eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG und führt zu einer gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG stark erhöhten Mindeststrafdrohung. Diese Tatsache kann somit nicht doppelt verwertet und auch noch als Hauptstrafzumessungsfaktor zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.