Die Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Auf das Aussprechen eines Teils der Strafe als Verbindungsbusse wird verzichtet, da der Gesetzgeber diese grundsätzlich nicht für Freiheitsstrafen vorgesehen hat und vorliegend unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer kein besonderer Denkzettel erforderlich erscheint. Bei der Strafzumessung teilweise Gutheissung der Berufung. Obergericht, 19. August 2021, OG S 20 14 Aus den Erwägungen: