Strafgesetzbuch. Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Das Handeln des Beschuldigten erfüllt zwar den Tatbestand, geht aber kaum darüber hinaus. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h mehr, als zur Erfüllung es Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG erforderlich sind, führt nicht zu einem mittelschweren Verschulden. Im Vergleich zu anderen möglichen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen handelt es sich um ein leichtes Tatverschulden. Die Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.