{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-08-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-20-14_2021-08-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27512", "Checksum": "e9d92c55356f6ae4ee2baee755da1ecc"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 20 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2021 2021_OG S 20 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:46", "Checksum": "70dfc699f15e1597c42cd9238f506ae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2021 2021_OG S 20 14\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. \n\n4.7 Verbindungsstrafe\nEine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42\nAbs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter\nspezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten\nGeldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). So heisst es auch in der Botschaft des\nBundesrates, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik\nzwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen),\ninsbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, zu entschärfen (Botschaft zur\nÄnderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des\nMilitärstrafgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und\n4705 ff.). Die Verhängung einer Verbindungsbusse bei Freiheitsstrafen und im Bereich von\nVerbrechen war somit nicht die Absicht des Gesetzgebers.\n\nZwischen den Tatbeständen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG\nund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG besteht keine\nsogenannte Schnittstellenproblematik. Auch beim Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die\nAnordnung eines bedingten Strafvollzugs möglich. Zudem hat der Gesetzgeber die\nVerbindungsbusse grundsätzlich für bedingte Geldstrafen vorgesehen und nicht für\nFreiheitsstrafen. Im vorliegenden Fall ist neben der für die Geschwindigkeitsüberschreitung\nbereits ausgefällten Freiheitsstrafe trotz des bedingten Vollzugs kein zusätzlicher Denkzettel\nerforderlich. Dies gilt auch aufgrund der langen Verfahrensdauer. Das Obergericht verzichtet\nsomit darauf, einen Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen.\n"}