{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-08-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-20-14_2021-08-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27512", "Checksum": "e9d92c55356f6ae4ee2baee755da1ecc"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 20 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2021 2021_OG S 20 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. 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Auf das\nAussprechen eines Teils der Strafe als Verbindungsbusse wird verzichtet, da der\nGesetzgeber diese grundsätzlich nicht für Freiheitsstrafen vorgesehen hat und\nvorliegend unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer kein besonderer\nDenkzettel erforderlich erscheint. Bei der Strafzumessung teilweise Gutheissung der\nBerufung.\n\nObergericht, 19. August 2021, OG S 20 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.3 Tatkomponenten\nDie Vorinstanz erachtete das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer, ohne dies\nüberzeugend zu begründen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat, ist bereits eine Tatbestandsvoraussetzung\nvon Art. 90 Abs. 3 SVG und führt zu einer gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG stark erhöhten\nMindeststrafdrohung. Diese Tatsache kann somit nicht doppelt verwertet und auch noch als\nHauptstrafzumessungsfaktor zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Da der\nBeschuldigte die Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h in einer 80er Zone auf der\nrichtungsgetrennten mehrspurigen Autobahn überschritten hat, bewegt er sich nur gerade\nknapp über der Schwelle, bei der Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG anstelle von\nArt. 90 Abs. 2 SVG überhaupt zur Anwendung gelangen.\n\nDie Geschwindigkeit ist lediglich ein Kriterium zur Bewertung des objektiven\nTatverschuldens, aber klar nicht das einzige. Ein alleiniges Abstellen auf die Geschwindigkeit\nund eine mathematische Hochrechnung der angemessenen Strafe pro km/h, wie sie die\nStaatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor erster Instanz gestützt auf ihre nicht publizierten\nStrafmassempfehlungen ausführte (vergleiche LG act. 00.03 S. 7), wird der in Art. 47 StGB\nvorgesehenen Strafzumessung nach Verschulden nicht gerecht. So wiegt das Verschulden\nbei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h nicht einfach automatisch wesentlich\nschwerer als bei 60 km/h. Ob ein km/h mehr oder weniger gefahren wird, ist von der\nbetroffenen Person nur beschränkt beeinflussbar und hängt insbesondere auch vom jeweils\nanwendbaren Toleranzabzug ab. 5 km/h mehr als die Schwelle zur Anwendbarkeit des\nTatbestandes können nicht schon zu einem mittelschweren Verschulden führen. Gerade bei\nder sogenannten Raserstrafnorm von Art. 90 Abs. 3 SVG ist das Gefährdungsmoment\n(konkret oder qualifiziert erhöht abstrakt) von entscheidender Bedeutung (vergleiche Philippe\nWeissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,\nZürich 2015, N. 105 ff. zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte hat vorliegend keine anderen\nPersonen konkret gefährdet. Seine Unachtsamkeit ist tatbestandsimmanent. Dass es bereits\ndunkel war, fällt kaum verschuldenserhöhend ins Gewicht, zumal eben ansonsten keine\nbesonderen Gefährdungsmomente vorhanden waren, die über die Anwendbarkeit des\nqualifizierten Tatbestandes hinausgehen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf\n80 km/h heruntergesetzt ist, weist Kurven auf und ist im Bereich einer Aus- und Einfahrt\nsowie vor dem Beginn einer stärkeren Steigung der Autobahn. Es gab jedoch keine\nbesonders auffälligen Referenzpunkte für den Wechsel des Temporegimes, wie eine\nBaustelle, Spuränderung oder ähnliches. Ohne das Erblicken der Signalisation war die\nvorgeschriebene Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Besonders\nverwerfliches Handeln oder gar kriminelle Energie sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte\nhandelte nicht mit direkter Absicht, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was\nverschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat war vermeidbar. Dass es seiner\nEhefrau möglicherweise nicht so gut ging, vermag die Geschwindigkeitsüberschreitung des\nBeschuldigten nicht zu rechtfertigen.\n\nIm Vergleich zu anderen möglichen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen wiegt das\nTatverschulden des Beschuldigten im vorliegenden Fall leicht. So erhielt beispielsweise ein\nTäter, der im Gotthardtunnel neun Mal waghalsig über die doppelte Sicherheitslinie bei\nGegenverkehr andere Fahrzeuge überholt hat, eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie\neine Verbindungsbusse im Umfang von zwei Monaten (insgesamt 24 Monate) (Urteil des\nObergerichts des Kantons Uri OG S 20 4 vom 17.03.2021). Ein Lenker, der innerorts bei\neiner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Bereich eines Fussgängerstreifens auf 120\nkm/h beschleunigte, erhielt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urteil des Obergerichts des\nKantons Bern SK 19 227 vom 17.02.2020). Mit solchen Sachverhalten ist die Tat des\nBeschuldigten keineswegs vergleichbar. Es muss klar eine Strafe im unteren Bereich des\nStrafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe festgelegt werden. Das Obergericht\nerachtet die Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.\n\n"}