20. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO hat das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]).