{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2021-OG-S-19-7_2020-04-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27521", "Checksum": "98873a9038c9e62cef833704d4f9ff38"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG S 19 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.04.2020 2021_OG S 19 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 2 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:55", "Checksum": "8f8677c6a725035372ffe11bd5ad8c0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.04.2020 2021_OG S 19 7\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 135 Abs. 2 StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 135 Abs. 2 StPO. Entschädigung der amtlichen\nVerteidigung. Die Kosten, die nach dem Versand des Urteils entstehen, können\nebenfalls entschädigt werden. Diese Entschädigung ist indessen im Sachurteil\nfestzulegen. Das Gericht hat somit den Aufwand der Verteidigung nach Versand des\nUrteils aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen zu schätzen.\n\nObergericht, 22. April 2020, OG S 19 7\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein,\nBGer 6B_607/2020 vom 24.08.2020).\n\nAus den Erwägungen:\n\n20. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO hat das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche\nAbteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung\nfestzulegen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons\nentschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf\nden Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der\nAnwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde\n(eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti,\nTelefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw.\nKanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden\nmax. CHF 0.50 pro Stück entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf\nden Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen\nVerteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des\nRechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26\nGerichtsgebührenverordnung). Der Vertreter des Berufungsklägers reichte eine Kostennote\nein.\n\n20.1 Die Anzahl der aufgewendeten Stunden vom 5. Februar 2020 bis zum 11. März 2020\nsowie die Höhe von dessen angegebenen Barauslagen (CHF 40.00 + CHF 3.10\nMehrwertsteuern) scheinen notwendig und angemessen und werden daher ungekürzt\nübernommen. Sodann macht der Vertreter des Berufungsklägers geltend, es entstünden\nauch nach Versand des Urteils Kosten. Denn er müsse dieses zuerst studieren und alsdann\nentscheiden, ob Beschwerde ans Bundesgericht erhoben würde. Dem ist zuzustimmen. Die\nAufwendungen ab der Urteilsfällung würden ansonsten jedenfalls dann nicht entschädigt,\nwenn kein Rechtsmittel erhoben wird. Aus diesem Grund fordert ein Teil der Lehre, dass das\nGericht die Möglichkeit hat, nachträglich (also nach Erlass des Urteils) über die\nEntschädigung der amtlichen Verteidigung zu entscheiden (Viktor Lieber, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 135, N. 10). Dies ist\nindessen weder praktikabel noch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. BGE\n139 IV 199, E. 5). Daher ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in diesem\nEntscheid festzulegen. Das Gericht hat somit den Aufwand nach Versand des Urteils\naufgrund der aktuell vorliegenden Informationen zu schätzen. Vorliegend ist zu\nberücksichtigen, dass das Urteil lediglich 17 Seiten umfasst und der Vertreter zum\nBerufungskläger keinen Kontakt mehr hat (s. act. 2.2). Der Aufwand ab dem 12. März 2020\nwird daher sehr begrenzt sein und ist auf 60 Minuten festzusetzen. Somit beträgt der\nGesamtaufwand 249 Minuten bzw. 4.15 Stunden.\n"}