StGB) und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die Verfolgungsverjährung nach Jugendstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB 7 Jahre und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 3 Jahre (Art. 36 JStG). Die Strafverfolgung verjährte folglich für jene Taten, die der Berufungsbeklagte vor dem 8. Mai 2012 begangen hat.