Umgekehrt soll der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind (so schon entschieden in OG S 20 1 E. 7.3). Daher unterliegen die Taten, welche vor dem 8. Mai 2012 begangen wurden, dem Verjährungsregime nach Jugendstrafrecht und die Taten, welche nach dem 8. Mai 2012 begangen wurden, dem Verjährungsregime nach Erwachsenenstrafrecht. Die Verjährungsfrist nach Erwachsenenstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art.