7.2.2 Die Berufungsklägerin räumt ein, dass diese Frage vom Bundesgericht bisher offengelassen wurde. Die Frage sei soweit ersichtlich bisher auch von der Lehre nicht beantwortet worden. Die Vorinstanz führe in E. 3.1.1.4 nun aber überzeugend aus, dass hinsichtlich der Strafen alleine das StGB anwendbar sei und zwar auch für die in Bezug auf im jugendlichen Alter begangenen Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen der Strafverfolgung, weshalb die Verjährungsfristen des Jugendstrafrechts in derartigen Fällen nicht anwendbar seien. Somit seien ohnehin alle vom Berufungsbeklagten begangenen Straftaten nach den Verjährungsregeln des StGB zu beurteilen.