7. Verjährung: 7.1 Verjährung nach Erwachsenenstrafrecht: 7.1.1 Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit vorliegend die Verjährungsbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts anwendbar seien, die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren eingetreten wäre bezüglich aller Sachbeschädigungen, die vor dem 12.02.2012 begangen worden seien. Das gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid überhaupt um ein Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB handelt.