{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-12-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-S-19-5_2020-12-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27515", "Checksum": "b0d019701b385d6a10816563ed296970"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_S 19 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_S 19 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 47 Abs. 3 StGB. Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:47", "Checksum": "883eeb34dda46c386d4679e4d5c6752c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_S 19 5\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 47 Abs. 3 StGB. Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. \n\n7.2.3 Der Berufungsbeklagte weist auf verschiedene unstimmige Ergebnisse bei der\nAuslegung gemäss Vorinstanz hin. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG beinhalte entgegen der\nAnnahme der Vorinstanz keinen Verweis auf das Verjährungsrecht des StGB. Dafür spreche\nauch die Systematik des StGB. Der ratio legis entspreche die Auslegung, wonach auch bei\nEinleitung des Verfahrens nach dem Erreichen des 18. Altersjahrs die Verjährungsregeln des\nJStG gelten, soweit Taten zu beurteilen seien, die vor Erreichen des 18. Altersjahrs verübt\nworden seien.\n\n7.2.4 Das Obergericht erwägt dazu Folgendes: Es ist zunächst die Frage der Verjährung zu\nklären. Unumstritten ist, dass der Berufungskläger zur Zeit dieser Tat minderjährig war. Da\ndiese Tat zusammen mit solchen, die er als Erwachsener begangen hat, zu beurteilen ist, gilt\nder Berufungskläger als sogenannter Übergangstäter. Folglich ist hinsichtlich der Strafen das\nStGB und hinsichtlich des Verfahrens die StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Unklar ist\nhingegen, ob für Übergangstäter die Verjährungsbestimmungen des JStG oder StGB\nanwendbar sind. Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen (BGE 143 IV 49 E. 1.10).\nGemäss Riesen-Kupper richtet sich bei Übergangstätern die Verfolgungsverjährung der nach\nder Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach Art. 97 ff. StGB (Marcel\nRiesen-Kupper, in StGB/JStG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N. 5 zu Art. 39 JStG). E\ncontrario richtet sich die Verfolgungsverjährung der vor der Vollendung des 18. Altersjahres\nbegangenen Straftaten nach Art. 36 JStG. Dies erscheint eine sachgerechte Lösung. Denn\nein Übergangstäter soll für Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nicht schlechter\ngestellt sein, als ein Täter, bei dem lediglich Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu\nbeurteilen sind. Umgekehrt soll der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener\nbegangen hat, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach\nVollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind (so schon entschieden in OG S 20 1 E.\n7.3). Daher unterliegen die Taten, welche vor dem 8. Mai 2012 begangen wurden, dem\nVerjährungsregime nach Jugendstrafrecht und die Taten, welche nach dem 8. Mai 2012\nbegangen wurden, dem Verjährungsregime nach Erwachsenenstrafrecht. Die\nVerjährungsfrist nach Erwachsenenstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art.\n144 Abs. 1 StGB 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und für ein geringfügiges\nVermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die\nVerfolgungsverjährung nach Jugendstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art.\n144 Abs. 1 StGB 7 Jahre und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 3\nJahre (Art. 36 JStG). Die Strafverfolgung verjährte folglich für jene Taten, die der\nBerufungsbeklagte vor dem 8. Mai 2012 begangen hat.\n"}