{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-12-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-S-19-5_2020-12-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27515", "Checksum": "b0d019701b385d6a10816563ed296970"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_S 19 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_S 19 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 47 Abs. 3 StGB. Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. 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Verjährung:\n7.1 Verjährung nach Erwachsenenstrafrecht:\n7.1.1 Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit vorliegend die\nVerjährungsbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts anwendbar seien, die\nVerfolgungsverjährung von sieben Jahren eingetreten wäre bezüglich aller\nSachbeschädigungen, die vor dem 12.02.2012 begangen worden seien. Das gelte jedoch\nnur unter der Voraussetzung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid überhaupt um\nein Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB handelt.\n\n7.1.2 Diesem Standpunkt stimmt das Obergericht zu, obwohl sich dies, wie in E. 7.2\naufgezeigt, vorliegend nicht auswirkt. Sodann geht das Obergericht davon aus, dass vor\nAblauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB\nergangen ist. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise eine teilweise Einstellung statt eines\nUrteils erlassen. Die Frage ist somit, ob eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise\nEinstellung des Verfahrens als Teil eines Urteils gilt und somit die Verjährung unterbricht.\nDas Bundesgericht entschied in BGer 6B_991/2013, E. 2.5, dass eine Einstellungsverfügung\nzusammen mit dem Sachurteil erfolgen kann. Dies habe keine Spaltung des Rechtswegs zur\nFolge und in beiden Fällen könne Berufung eingelegt werden. In 6B_771/2011, E. 1.5.9,\nentschied das Bundesgericht, dass Art. 97 Abs. 3 StGB nach dem Gesetzestext in den drei\nAmtssprachen erstinstanzliche Urteile und somit nicht nur verurteilende, sondern auch\nfreisprechende erstinstanzliche Erkenntnisse erfasse. Es würden keine sachlichen Gründe\nbestehen, vom klaren Wortlaut abzuweichen. Bisher hat das Bundesgericht aber offen\ngelassen, ob auch gerichtliche Einstellungsverfügungen Auswirkungen auf den Lauf der\nVerjährung haben. Nach Ansicht des Obergerichts ist eine Auswirkung zu bejahen. Denn im\nGegensatz zu einer durch die Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung nach Art.\n319 StPO kann eine gerichtlich verfügte Einstellung in einem Urteil nicht einfach aufgehoben\nund ein Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft kann eine\nEinstellungsverfügung unter bestimmten Voraussetzungen aufheben und ein Verfahren\nwieder eröffnen. Eine Einstellungsverfügung in einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil hat im\nVergleich dazu aber erhöhte Rechtskraft. Von sich aus kann das Gericht die\nEinstellungsverfügung nicht aufheben und ein eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen.\nDies kann nur nach einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz geschehen. Daher muss\nhinsichtlich der Auswirkungen auf die Verjährung eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung\naufgrund der erhöhten Rechtskraft einem verurteilenden oder freisprechenden Urteil\ngleichgesetzt werden. Konsequenterweise muss Art. 97 Abs. 3 StPO auch bei einer\ngerichtlichen Einstellungsverfügung Anwendung finden. Folglich unterbricht eine\nerstinstanzliche Einstellungsverfügung die Verjährung ebenso wie ein erstinstanzliches\nSachurteil. Das erstinstanzliche Urteil (Dispositiv) erging am 12. Februar 2019. Die\nVerjährungsfrist für eine Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) beträgt neu 10 Jahre\n(Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) (bis am 31.12.2013 7 Jahre), für ein geringfügiges\nVermögensdelikt (Art. 172ter StGB) 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Vor dem 12. Februar\n2012 begangene Delikte wären somit auch bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts\nverjährt.\n\n7.2 Verjährung nach Jugendstrafrecht:\n7.2.1 Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Vorliegend sei kein Jugendstrafverfahren\neingeleitet worden. Das Verfahren sei von Anfang an gemäss den Bestimmungen des\nErwachsenenstrafrechts geführt worden. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon\nausgegangen würde, dass er gewisse, der vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18.\nAltersjahr begangen habe, sei vorliegend hinsichtlich der Strafen alleine das StGB\nanzuwenden und zwar auch für die in Bezug auf diese allfällige noch im jugendlichen Alter\nbegangene Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen der Strafverfolgung. Die\nVerjährungsfristen des Jugendstrafrechts seien somit vorliegend nicht anwendbar.\n\n7.2.2 Die Berufungsklägerin räumt ein, dass diese Frage vom Bundesgericht bisher\noffengelassen wurde. Die Frage sei soweit ersichtlich bisher auch von der Lehre nicht\nbeantwortet worden. Die Vorinstanz führe in E. 3.1.1.4 nun aber überzeugend aus, dass\nhinsichtlich der Strafen alleine das StGB anwendbar sei und zwar auch für die in Bezug auf\nim jugendlichen Alter begangenen Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen\nder Strafverfolgung, weshalb die Verjährungsfristen des Jugendstrafrechts in derartigen\nFällen nicht anwendbar seien. Somit seien ohnehin alle vom Berufungsbeklagten\nbegangenen Straftaten nach den Verjährungsregeln des StGB zu beurteilen.\n\n"}