Er hat sich einmal gegen das geschützte Rechtsgut entschieden. Das Obergericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach sämtliche Überholmanöver als einheitliches Tatgeschehen betrachtet werden müssen. Der Beschuldigte handelte sowohl in Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln und die Gefährdung mit direktem Vorsatz. In der Gesamtbetrachtung der zu beurteilenden Geschehnisse hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.