Vielmehr wiederholte er immer wieder dieselbe Handlung. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, basierten die Verkehrsregelverletzungen allesamt auf einem Willensentschluss des Beschuldigten. Dessen Absicht war es, so viele Fahrzeuge wie möglich im Tunnel zu überholen. Er gefährdete mit seinem gesamten Verhalten bewusst zahlreiche Personen in ihrer körperlichen Integrität. Dass es sich dabei bei jedem Überholmanöver um andere Personen handelte, schliesst die Annahme einer Handlungseinheit nicht aus. Schliesslich war es dem Beschuldigten gleichgültig, wen er gefährdete. Er hat sich einmal gegen das geschützte Rechtsgut entschieden.