Die vom Beschuldigten getätigten Überholmänover standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Seine übermütige Fahrt durch den Gotthardstrassentunnel mit Überholmanövern in ein bis dreiminütigem Abstand erscheint als einheitliches Geschehen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte neben einer krassen Verkehrsregelverletzung noch eine andere weniger schwerwiegende begangen hätte, wie beispielsweise mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und gleichzeitig noch mit dem Mobiltelefon zu telefonieren. Vielmehr wiederholte er immer wieder dieselbe Handlung.