Das Obergericht schliesst sich sodann der Würdigung der Vorinstanz an, dass bei einer Einzelbetrachtung zumindest bei denjenigen Überholmanövern, bei denen der Gegenverkehr bereits nahe war, ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern bestand. Die getätigten Überholmanöver sind klar als waghalsig zu bezeichnen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG wurde somit auf der gesamten Fahrt des Beschuldigten durch den Tunnel mehrfach erfüllt. Auch bei den übrigen Manövern, war das eingegangene Risiko hoch. Es kann jedoch offenbleiben, ob nicht auch diese bei einer Einzelbetrachtung unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren wären.