Das Obergericht pflichtet der Vorinstanz bei, dass im Gotthardstrassentunnel aufgrund seiner Länge, der Enge und dem Gegenverkehr ein erhöhtes Risiko von Fehl- und Überreaktionen anderer Fahrzeuglenker besteht. Bereits kleine Fehlmanipulationen können einen schweren Unfall verursachen und bereits ein Unfall von geringer Intensität im Tunnel kann zu einer Gefährdung einer grossen Anzahl Menschen führen (E. 4.3.3). Das Obergericht schliesst sich sodann der Würdigung der Vorinstanz an, dass bei einer Einzelbetrachtung zumindest bei denjenigen Überholmanövern, bei denen der Gegenverkehr bereits nahe war, ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern bestand.