Bei jedem der Überholmanöver wurden andere Personen, seien es nur die Insassen der überholten Fahrzeuge oder – in den Fällen mit Gegenverkehr – auch die Insassen der auf der Gegenspur herannahenden Fahrzeuge konkret gefährdet. Der Beschuldigte hielt beim Wiedereinbiegen gegenüber den überholten Fahrzeugen und in mehreren Fällen auch vor dem Gegenverkehr (Anklagepunkte 1, 4, 6 und 9) äusserst knappe Abstände ein. Das Obergericht pflichtet der Vorinstanz bei, dass im Gotthardstrassentunnel aufgrund seiner Länge, der Enge und dem Gegenverkehr ein erhöhtes Risiko von Fehl- und Überreaktionen anderer Fahrzeuglenker besteht.