Es stellt sich hier die Frage, in welchem Verhältnis die einzelnen Verkehrsregelverletzungen zueinander stehen: Soweit ein Verhalten, das für sich alleine eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, nicht gleichzeitig die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG trägt, geht die überwiegende Lehre auch in diesen Fällen von echter Konkurrenz aus (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 51 zur Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 177 zu Art. 90; Fiolka, a.a.O., S. 371; anders aber Wohlers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen «elementaren» Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., S. 15).